Bürge
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 239 ist ein Bürge eine Person, die genügend Vermögen haben muss um für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustechen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 239 ist ein Bürge eine Person, die genügend Vermögen haben muss um für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustechen.