Genussscheine

Genussscheine lassen sich nicht so einfach in eine Schublade zwängen und punktgenau definieren. Rechtlich betrachtet liegen Genussscheine im Bereich zwischen Anleihen und Aktien und tendieren je nach Art mal mehr zur einen, mal mehr zur anderen Seite. Genussscheine, bei denen die Bedingungen auch eine Beteiligung am Verlust des ausgebenden Unternehmens vorsehen, stehen näher bei den Aktien. Wird hingegen eine feste oder aber eine Mindestverzinsung vereinbart, gleichen die Genussscheine schon eher einer Anleihe. Gesetzlich genau geregelt sind sie nicht. Eines ist ihnen allen aber gemeinsam: Die Verbriefung von so genannten Genussrechten, die Tatsache, dass sie im Insolvenzfall gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger nachrangig behandelt werden, und dass mit ihnen keinerlei Stimmrechte einhergehen.

Genussscheine gibt es in ganz unterschiedlichen Varianten, die je nach Bedingungen mehr oder weniger Risiken bergen. Beliebt sind vor allem solche Papiere, bei denen die Gewinnbeteiligung vom Erfolg des Unternehmens abhängt und dazu ein Mindestzinssatz von rund drei Prozent gewährt wird. Ähnlich gelagert sind Genussscheine, bei denen kein Mindestzins vereinbart wurde. Für beide Modelle gilt allerdings, dass bei einem eher mäßigen oder schlechten Geschäftsjahr gar keine Zinsen bezahlt werden. Üblich ist für den Fall, dass die Bilanzgewinne keine Ausschüttung erlauben, eine Nachzahlung sobald sich das Blatt für das Unternehmen gewendet hat.

Neben diesen beiden gängigen Typen gibt es auch Genussscheine, die von vorneherein eine Verlustbeteiligung vorsehen. Das heißt für den Anleger im ungünstigsten Fall, dass er sein Geld ganz oder zumindest teilweise verliert, wenn das Geschäftsjahr ungünstig verlaufen ist. Weitere Möglichkeiten, mit denen Genussscheine ausgestaltet werden können, sehen Optionsrechte auf den Kauf von Aktien oder nach Ablauf und Fälligkeit der Rückzahlung die Wandlung in Aktien des ausgebenden Unternehmens vor. Doch auch andere Gesellschaftsformen können Genussscheine ausgeben. Es müssen nicht unbedingt Aktiengesellschaften sein. In der Bundesrepublik sind es vornehmlich Banken, die Genussrechte verbriefen.

Wenn man sich dafür entscheidet, Geld in Genussscheinen anzulegen, sollte man sich genau ansehen, wie die Bedingungen ausgestaltet sind. Bei den meisten Angeboten ist es üblich, dass nachverzinst wird und ein Nachholungsgebot vorliegt, sprich eine durch schlechte Rahmenbedingungen ausgefallene Ausschüttung wird im Folgejahr nachgeholt. Im Zusammenhang mit der Ausschüttung ergibt sich für Anleger ein zwar nur kleiner, aber dennoch ganz passabler Vorteil durch die Kapitalertragssteuer. 25 statt der bei festverzinslichen Wertpapieren üblichen 30 Prozent werden fällig, wenn der Freibetrag ausgeschöpft wurde. Das sorgt für einen Liquiditätsvorteil. Einen weiteren Pluspunkt verbuchen Genussscheine dadurch, dass nicht Stückzinsen berechnet werden, sondern „flat“ notiert wird. Insgesamt betrachtet, bieten Genussscheine durchaus die Chance auf eine gute Rendite. Beachten sollte man allerdings die nicht unterschätzenden Risiken, da nur wirtschaftlicher Erfolg für Gewinne sorgt.