Als Verpfändung wird die Übergabe eines Faustpfandes des Pfandschuldners an den Pfandgläubiger. Nach der Übergabe ist der Pfandgläubiger nicht der Eigentümer, sondern nur der Besitzer. Im Falle der Nichtrückzahlung an den Gläubiger, ist der Gläubiger Eigentümer des Faustpfandes.
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