Marketingmaßnahmen steuerlich geltend machen

An clevere Marketingmaßnahmen führt im digitalen Zeitalter kein Weg vorbei. Die Ausgaben für diese Eigenwerbung können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Der Staat unterstützt nämlich die berufliche Entwicklung von Fach- und Führungspersonal sowie die berufliche Entwicklung durch Steuervorteile für Beratungsleistungen. Unter welchen Bedingungen von diesen Steuererleichterungen profitiert werden kann, wird Ihnen in den folgenden Abschnitten erklärt.

Was kann steuerlich abgesetzt werden?

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender können Sie viele Ihrer Ausgaben steuerlich absetzen. Die finanziellen Aufwendungen für klassische Werbung gehören zu den Marketingausgaben, welche Sie immer steuerlich geltend machen können. Klassische Werbung vermittelt wichtige Informationen über Ihre Produkte und Dienstleistungen. Mit Ihren Aktivitäten leisten Sie somit eine Investition für den Absatz Ihres Angebotes.
Auch die Kosten für moderne Marketingmaßnahmen können Sie unter Umständen steuerlich geltend machen. Für die eigenen Leistungen muss permanent geworben werden. Adressaten von Eigenwerbung sind in der Regel (potenzielle) Kunden, andere Unternehmen, Dienstleister, Händler und Vertreter. Die folgenden Ausgaben für die Kommunikation mit dem eigenen Netzwerk können von der Steuer abgesetzt werden:

  • Werbung / PR
  • Geschäftsausstattung
  • Logo
  • Geschäftsdrucksachen
  • Annoncen
  • Sponsoring
  • SEO Beratung
  • verkaufsfördernde Maßnahmen
  • Werbegeschenke
  • Messeauftritt
  • Veranstaltungen
  • Direktmarketing
  • Repräsentation

Die Kosten für den professionellen Auftritt im Web

Auch die Kosten für die Erstellung eines eigenen Online-Shops, einer Unternehmens-Webseite und von Social Media Kanälen können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend machen, sofern ein immaterielles Steuergut vorliegt. Internetauftritte gelten immer als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens unter der Voraussetzung dass ein Betrieb diese dauerhaft als Werbemittel oder als Verkaufsplattform für betriebliche Aktivitäten nutzt.
Wenn Sie beispielsweise Ihren Internetauftritt von einem professionellen Webdesigner erstellen lassen, können Sie die Kosten für dessen Beauftragung von der Steuer absetzen. Anders sieht dies aus, wenn Sie Ihre Internetseite von einem Ihrer Mitarbeiter erstellen lassen. Dann können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es lohnt sich somit in jedem Fall, den Webauftritt von einem Experten erstellen zu lassen. Nicht nur aus finanzieller Sicht. Ein professioneller, kreativer und individueller Auftritt im Internet ist heute das A und O für den unternehmerischen Erfolg.

Nachdem Ihr Internetauftritt einmal erstellt wurde, sind regelmäßig Wartungen und Aktualisierungen nötig. Auch die hierfür anfallenden Kosten können von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu gilt: Bis auf die externen Herstellungskosten der Internetseite können alle angefallenen Aufwendungen für einzelne Positionen vollumfänglich zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Betriebsausgaben können immer von der Steuer abgesetzt werden.

Marketing steuerlich geltend machen – einfacher als gedacht

Prinzipiell können Sie alle Kosten, welche für das Marketing Ihres Unternehmens anfallen, vom Unternehmensgewinn abziehen und als Werbung von der Steuer absetzen. Bei Werbung handelt es sich um klassische Betriebsausgaben. Um Ihre Marketingausgaben von der Steuer absetzen zu können, muss Ihre Buchhaltung diese eindeutig als Werbungskosten ausweisen. Aus diesem Grund sollten Sie dafür sorgen, dass die Kosten für das Marketing bereits bei ihrer Entstehung in der Buchung als solche gekennzeichnet werden.